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Zusätzliche Bankgebühren durch "schweigende Zustimmung" sind gekippt – bahnbrechendes Urteil des BGH

Nach einer wegweisenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - im Sinne der Bankkunden - stehen die Kreditinstitute in Deutschland vor einem neuen Problem.

Es ist ein gängiges Prozedere im Bankenalltag, gerade durch die andauernde Niedrigzinsphase angetrieben, immer wieder neue Gebühren zu erheben. Um die Gebühren jedoch zu ändern, müssen die Banken in der Regel ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) anpassen. Diese Anpassung erfolgte bisher zumeist in Form einer einfachen Mitteilung durch die Bank. Lehnte der Kunde die Änderung nicht explizit ab, wurde dies als eine Zustimmung gesehen. Schweigen wurde somit als eine Zustimmung gewertet. Etwas, was es sonst höchstens bei Geschäftsleuten, keineswegs aber bei Verbrauchern gibt. Aufgrund einer Klages des Bundesverbandes der Verbraucherzentrale (VZBV) gegen die Postbank mussten sich die Richter in Karlsruhe nun damit befassen, ob eben dies - eine Änderung der AGBs - auch dann als akzeptiert gelten darf, wenn der Kunde darauf nicht reagiert. Zu dieser „Stillschweigenden Zustimmung“ war die Verbrauchervertretung in erster und zweiter Instanz am Landgericht und Oberlandesgericht in Köln gescheitert.

Der Bundesgerichtshof sah es jedoch anders und erklärte die „fingierte Zustimmung“ – wie der BGH es nennt - als ungültig. Als Begründung wurde vom Vorsitzenden Richter Jürgen Ellenberger genannt, dass die Formulierungen zu sehr zum Nachteil des Bankkunden ausgelegt und Schweigen im Rechtsverkehr als Zustimmung nicht möglich sei. Gegebene Ausnahmen sind im BGB genau geregelt.

Den Hinweis der Bank, wonach es im allgemeinen langfristig abgeschlossene Verträge seien, deren geänderte Geschäftsbedingungen und -umfeld - z.B. durch geändertes Kundenverhalten, neue Techniken wie Digitalisierung-Anpassungen notwendig machten, fand keine Berücksichtigung im Richterspruch.

Dieses Urteil ist insofern maßgeblich, als auch viele andere Kreditinstitute in Deutschland ähnliche weitreichende Änderungen in den AGB vorsahen oder bereits umgesetzt haben. Bankkunden können auf Basis des neuen Urteils zukünftig darauf bestehen, dass Sie einer ABG Änderung ausdrücklich zustimmen müssen. Vermutlich können Sie aber auch bereits berechnete Gebühren zurückfordern, die ohne Zustimmung der Änderungen erhoben worden bzw. nicht bei Kontoeröffnung in den AGBs aufgeführt waren und das rückwirkend bis ins Jahr 2018.

Maßgeblich dürfte aber hier im Detail erstmal die Veröffentlichung der Urteilsbegründung durch den Bundesgerichtshof sein.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.04.2021, Az. XI ZR 26/20)

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Deutsche Bank: Viele der Filialen sollen geschlossen werden – Entlassungen die Folge

Bedingt durch die Pandemie hat sich das Nutzerverhalten vieler Bankkunden deutlich stärker digitalisiert. Das ist die Begründung der Deutschen Bank, weshalb 97 von 497 Standorte geschlossen werden sollen. Auswahlkriterium war unter anderem, das der Weg zur nächsten Bankvertretung nicht zu weit ist, gerade im ländlichen Raum wichtig. So die Aussage im Handelsblatt von dem Leiter des Privatkundengeschäfts in Deutschland, Philipp Gossow. Somit fokussiert sich die Schließungswelle (um die 20% aller Filialen) primär auf die großen Städte und bundesweit gesehen vor allen Dingen auf das bevölkerungsreichste Bundesland NRW. Essen, Köln (jeweils 3), Düsseldorf ( 4) und das Ruhrgebiet (sogar 11) trifft es sicherlich besonders hart, war doch die Dichte an Niederlassungen hier recht hoch. Insgesamt sind es in Nordrhein-Westfalen 40 Filialen, die geschlossen werden. Damit reduziert es sich erstmal auf 400 Adressen bundesweit, was wohl auch längerfristig so bleiben soll.

Aber hinter jeder Filiale stecken entsprechend auch Mitarbeiter, in diesem Fall sind es sogar 450 Personen in Vollzeitstellen, die zum Ende des Jahres 2021 Ihre Tätigkeit verlieren. Dazu ist auch schon eine Einigung zu einem Interessenausgleich mit der Arbeitnehmerseite anvisiert, indem mit Hilfe von früherem Ruhestand, Altersteilzeit, aber auch Abfindungen Lösungen angeboten werden, „um die Mitarbeiter loszuwerden“. Ist damit schon das Ende der Fahnenstange der sozialverträglichen Einigungen erreicht? Sind noch weitere Ansprüche möglich wie Freistellung, Urlaubsabgeltung o.ä.? „Werde ich richtig bedacht und behandelt?“ ist die Frage, die sich jeder Mitarbeiter stellt, der von einer Kündigung betroffen ist. Die Prüfung der eigenen Rechte sollte erstmal im Vordergrund stehen.

Neben der Deutschen Bank ist zum Thema Filialschließungen auch bereits die Commerzbank in großem Stil aktiv geworden, hier waren es sogar 9000 Mitarbeiter und ca. 1/3 aller Niederlassungen. Sicherlich kann man davon ausgehen, dass auch bei anderen Kreditinstituten die Pandemie das Nutzerverhalten der Kunden stark in die Digitale Welt getrieben hat und somit weitere Finanzinstitute mit ähnlichen Maßnahmen früher oder später folgen werden.

Wenn auch Sie als Mitarbeiter der Deutschen Bank von dem Thema unmittelbar oder auch in Zukunft betroffen sind, biete ich Ihnen gern eine kostenlosen Erstberatung zu Ihrer rechtlichen Perspektive und Möglichkeiten an.

Die Firma wird geführt von Torsten Thiel und unsere Kanzlei besteht aus Fachanwälten für Arbeitsrecht.

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Die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG)

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist ein zentrales Element des deutschen Arbeitsrechts, dass den Schutz der Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen thematisiert. Durch das KSchG hat der Gesetzgeber einen Rahmen geschaffen, der sicherstellen soll, dass Arbeitnehmer nicht willkürlich oder aus unsachlichen Gründen entlassen werden. Seine Anwendbarkeit hängt jedoch von bestimmten betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen ab.

1. Betrieblicher Anwendungsbereich

Das KSchG gilt nur in Betrieben mit einer gewissen Größe. Gemäß § 23 Abs. 1 KSchG muss ein Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen, damit das Gesetz greift. Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2004 begonnen haben, reicht es aus, wenn mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind. Teilzeitkräfte zählen anteilig, je nach wöchentlicher Arbeitszeit: bis zu 20 Stunden als 0,5 und bis zu 30 Stunden als 0,75 Arbeitnehmer. Vollzeitkräfte zählen mit 1.0.

Nicht erfasst von diesem Schutz sind dabei Leitende Angestellte, die umfassende Entscheidungsbefugnisse besitzen, oder Familienangehörige des Betriebsinhabers, die als Mitinhaber oder in besonders engen persönlichen Beziehungen stehen. Auch Auszubildende werden nicht hinzugezählt. 

2. Persönliche Voraussetzungen

Arbeitnehmer müssen zudem eine Mindestbeschäftigungsdauer von sechs Monaten erreicht haben (§ 1 Abs. 1 KSchG), um unter den Schutz des KSchG zu fallen. Diese Wartezeit dient dazu, dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu geben, das Arbeitsverhältnis in der Probezeit zu beenden, ohne den strengen Regelungen des KSchG unterworfen zu sein. Das KSchG gilt dabei nur für Arbeitnehmer, die in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis stehen, nicht für Selbständige oder Geschäftsführer.

3. Kündigungsgründe

Wenn das KSchG anwendbar ist, darf eine Kündigung nur aus bestimmten Gründen erfolgen, die sozial gerechtfertigt sind (§ 1 Abs. 2 KSchG). Diese Gründe sind:

  • Personenbedingte Kündigung: Hier ist der Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen (z. B. Krankheit) nicht mehr in der Lage, seine Arbeitsleistung vertragsgemäß zu erbringen. Der Arbeitgeber muss zudem prüfen, ob der Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden kann.
  • Verhaltensbedingte Kündigung: Sie setzt ein schuldhaftes Fehlverhalten des Arbeitnehmers voraus, dass den Betriebsfrieden oder die Zusammenarbeit stört. Oft wird vor Ausspruch einer solchen Kündigung eine Abmahnung erforderlich, um dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten zu verbessern.
  • Betriebsbedingte Kündigung: Diese kann ausgesprochen werden, wenn dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, wie z.B. ein erheblicher Auftragsrückgang oder eine Umstrukturierung. In diesem Fall muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl treffen, die Kriterien wie Lebensalter, die Betriebszugehörigkeit, den Familienstand und die Unterhaltspflichten berücksichtigt.

4. Besonderer Kündigungsschutz

Einige Arbeitnehmergruppen genießen dabei den besonderen Kündigungsschutz. Dazu zählen unter anderem Schwerbehinderte, Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit, Auszubildende sowie Betriebsratsmitglieder. Für eine Kündigung in diesen Fällen bedarf es entweder der Zustimmung einer Behöre (z.B. Integrationsamt bei Schwerbehinderten) oder sie ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich.

5. Kündigungsschutzklage

Ein Arbeitnehmer muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 KSchG). Versäumt er diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie sozial ungerechtfertigt war. In der Klage muss der Arbeitgeber nachweisen, dass die Kündigung gerechtfertigt ist. Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der Klage die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen lassen, oder, in Ausnahmefällen, auch eine Abfindung erstreiten, wenn eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.

Die Firma wird geführt von Torsten Thiel und unsere Kanzlei besteht aus Fachanwälten für Arbeitsrecht.

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Die Möglichkeiten gegen einen Bußgeldbescheid vorzugehen

Ein Bußgeldbescheid stellt eine behördliche Entscheidung über eine Ordnungswidrigkeit dar, etwa bei Geschwindigkeitsverstößen, Parkvergehen, Handy am Steuer, Rotlichtverstößen oder Abstandsüberschreitungen. Die Rechtsgrundlagen für einen Bußgeldbescheid sind im Wesentlichen im OWiG sowie in der Straßenverkehrsordnung (StVO) und anderen spezifischen Gesetzen verankert. Die Behörde, die für die Ahnung der Ordnungswidrigkeiten zuständig ist, muss die gesetzlichen Vorgaben einhalten. Dabei sind die Aspekte der Beweiserhebung, Ermessensausübung und die formale Gestaltung des Bescheides zu beachten. Es gibt jedoch rechtliche Möglichkeiten, sich gegen einen solchen Bescheid zu wehren. 

1. Einspruch einlegen

Die wichtigste Möglichkeit ist, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Dies muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung geschehen (§ 67 OWiG). Wird die Frist versäumt, wird der Bescheid rechtskräftig. Der Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde eingelegt werden. Ein Anwalt kann den Einspruch so gestalten, dass alle relevanten Aspekte und mögliche Fehler des Bescheids hervorgehoben werden. Typische Fehlerquellen sind beispielsweise ungenaue oder falsche Angaben zur Tat oder fehlerhafte Berechnungen des Bußgeldes.

2. Akteneinsicht und Überprüfung der Beweismittel

Nach Einlegung des Einspruchs prüft ein Anwalt durch Akteneinsicht die Beweislage. Insbesondere bei Geschwindigkeitsverstößen oder Abstandsverletzungen sind die Messverfahren oft ein zentraler Ansatzpunkt. Es wird überprüft, ob die verwendeten Messgeräte korrekt geeicht und aufgestellt wurden. Auch die Schulung der Beamten, die Messung durchgeführt haben, kann relevant sein. Ein Messfehler kann zur Aufhebung des Bescheids führen.

3. Formelle Fehler und Verjährung

Ein weiterer Ansatzpunkt sind formelle Fehler. Dabei wird untersucht, ob alle formalen Anforderungen erfüllt sind, wie die ordnungsgemäße Zustellung des Bescheids und die korrekte Beschreibung der Ordnungswidrigkeit. Zudem muss der Bescheid klar die Rechtsfolgen nennen (Bußgeld, Punkte, Fahrverbot). Auch die Verjährung spielt eine Rolle: Ordnungswidrigkeiten verjähren in der Regel nach drei Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG). Wurde diese Frist überschritten, kann der Bescheid angefochten werden.

4. Gerichtsverhandlung

Kommt es nach dem Einspruch zu einer Gerichtsverhandlung, vertritt der Anwalt den Betroffenen vor dem Amtsgericht. Dabei können Beweismittel infrage gestellt, Messfehler aufgezeigt oder Zeugenvernehmungen hinterfragt werden. Auch Widersprüche in den Beweisen oder die Nichtberücksichtigung von entlastenden Umständen können eine Rolle spielen. Eine erfolgreiche Verteidigung kann zur Aufhebung oder zumindest zur Reduzierung des Bußgeldes führen. Auch das Fahrverbot kann unter Umständen abgewendet oder verkürzt werden.

Soweit Sie eine Anhörung im Bußgeldverfahren oder sogar einen Bußgeldbescheid erhalten haben sollten, unterstützen wir Sie gerne.

Die Firma wird geführt von Torsten Thiel und unsere Kanzlei besteht aus Fachanwälten für Arbeitsrecht und Mietrecht.

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Unwirksamkeit von Klauseln zu negativzinsen in VERTRÄGEN ÜBER GIRO-, Tagesgeld- und Sparkonten 

Im deutschen Bankrecht und Kapitalmarktrecht waren Negativzinsen bis vor einigen Jahren unbekannt. Erst im Kontext der Niedrigzinsphase der Europäischen Zentralbank haben Banken dieses bis dahin neue Stilmittel negativer Zinsen für Guthaben auf Spar- und Girokonten aufgebracht. Besonders betroffen waren Girokonten sowie Spar- und Tagesgeldkonten. Diese Regelungen warf juristische Fragen auf, die der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt geklärt hat. Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 05. Februar 2025 hat für Aufsehen gesorgt, da es grundlegende Klarstellungen zur rechtlichen Zulässigkeit und Handhabung von Negativzinsen liefert. Das Urteil bezieht sich dabei auf einen konkreten Fall, in dem ein Kunde gegen die Erhebung von Negativzinsen auf seinem Sparkonto klagte.

Hintergrund und rechtliche Grundlagen

Negativzinsen entstehen, wenn Banken ihren Kunden Zinsen für Guthaben auf deren Konten berechnen, anstatt Zinsen zu zahlen. In Reaktion auf die Niedrigzinspolitik der EZB haben viele Banken Negativzinsen eingeführt, zunächst vor allem für große Einlagen und Geschäftskunden. Später wurden diese auch auf Spar- und Tagesgeldkonten ausgedehnt.

Nach den allgemeinen Vertragsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind Negativzinsen grundsätzlich bei Girokonten zulässig, wenn sie vertraglich vereinbart werden. Dies erfordert eine klare und transparente Information der Kunden. Die Transparenz der Informationen ist hier von zentraler Bedeutung, da die Kunden ein Recht auf klare und verständliche Informationen über die Bedingungen ihrer Konten haben.

Das Urteil des BGH im Detail

Der BGH erklärte, dass Bankklauseln zu Negativzinsen auf Spar- und Tagesgeldkonten unwirksam sind. Bei Girokonten sind Verwahrentgelte lediglich zulässig, sofern sie transparent sind.

Der Bundesgerichtshof hat in den Verfahren XI ZR 61/23, XI ZR 65/23 und XI ZR 161/23 entschieden, dass mit dem Verwahrentgelt eine Hauptleistung aus dem Girovertrag bepreist wird und die in Giroverträgen vereinbarten Klauseln über Verwahrentgelte zwar keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen, die Klauseln aber gegen das sich gemäß § 307 Abs. 3 S. 2 BGB auch auf das Hauptleistungsversprechen erstreckende Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstoßen und damit gegenüber den Verbrauchern unwirksam sind.

Giroverträge sind typengemischte Verträge, bei denen die von der Bank erbrachten Leistungen Elemente des Zahlungsdiensterechts, des Darlehensrecht und der unregelmäßigen Verwahrung aufweisen könne. Eine solche unregelmäßige Verwahrung liegt vor, wenn auf dem Girokonto ein Guthaben vorhanden ist.

Die Verwahrung von Guthaben auf Girokonten stellt neben der Erbringung von Zahlungsdiensten eine den Girovertrag prägende Leistung und damit eine Hauptleistung aus dem Girovertrag dar. In den Verfahren waren die Klauseln in Giroverträgen allerdings intransparent und aus diesem Grund unwirksam.

Die Klauseln über Verwahrentgelte für Einlagen auf Tagesgeldkonten und für Spareinlagen unterliegen demgegenüber einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, weil sie die von der Bank geschuldete Hauptleistung abweichend, von der nach Treu und Glauben geschuldete Leistung verändern. Sie halten der Inhaltskontrolle nicht stand, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen und die Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 BGB). Einlagen auf Tagesgeldkonten und Sparkonten dienen nämlich nicht nur der sicheren Verwahrung von Geldern, sondern darüber hinaus auch Anlage- und Sparzwecken.

Banken müssen somit ihre Kunden ausdrücklich auf die Möglichkeit von Negativzinsen hinweisen und diese in verständlicher Form darstellen. Das Gericht stellte klar, dass Negativzinsen nicht als sittenwidrig gelten, solange sie korrekt vertraglich geregelt sind. Ein Vertrag, der eine „Zinsgarantie“ für Einlagen bricht, könnte hingegen gegen die Grundsätze des BGB über die Vertragsfreiheit und die Treuepflicht der Vertragsparteien verstoßen.

Auswirkungen auf Banken und Verbraucher

Für Verbraucher stärkt die Entscheidung ihre Rechte: Banken müssen jetzt sicherstellen, dass sie ihre Kunden klar über mögliche Negativzinsen informieren. Kunden, die Negativzinsen ohne ausreichende Information gezahlt haben, könnten Rückforderungen geltend machen, da die Zinsen dann als unzulässig gelten. Eine solche Rückforderung könnte möglich sein, wenn die Intransparenz der Klauseln vorliegt und die Kunden nicht korrekt über die Bedingungen informiert wurden. Die Verjährungsfrist für solche Ansprüche beträgt in der Regel drei Jahre gemäß § 195 BGB, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Zukünftige Entwicklungen und Handlungsoptionen

In der Zukunft wird die Diskussion über Negativzinsen weiter relevant bleiben, insbesondere im Hinblick auf die Zinspolitik der EZB. Kunden sollten ihre Konten regelmäßig auf die Bedingungen überprüfen und gegebenenfalls ihre Bank wechseln, falls diese unklare oder unfaire Klauseln enthält. Sie haben zudem die Möglichkeit, rechtliche Schritte, sowohl individuelle Klagen als auch die Beteiligung an Musterfeststellungsklagen, einzuleiten, um zu viel gezahlte Negativzinsen zurückzufordern.

Sollten auch Sie Negativzinsen auf Sparguthaben oder Tagesgeldkonten gezahlt haben, unterstützen wir Sie gerne im Rahmen der Rückforderung.

BGH Urteil v. 04.02.2025 

Die Firma wird geführt von Torsten Thiel und unsere Kanzlei besteht aus Fachanwälten für Arbeitsrecht und Mietrecht.

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Gekündigter und frei gestellter Arbeitnehmer muss sich in der Kündigungsfrist keinen neuen Job suchen

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeits­ver­hältnis ordentlich und stellt den Arbeitnehmer trotz dessen Beschäf­ti­gungs­an­spruchs von der Arbeit frei, unterlässt der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig iSd. § 615 Satz 2 BGB anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis eingeht. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Der Kläger war seit November 2019 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Senior Consultant gegen eine monatliche Vergütung von 6.440,00 Euro brutto. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29. März 2023 ordentlich zum 30. Juni 2023 und stellte den Kläger unter Einbringung von Resturlaub unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung frei. Der vom Kläger erhobenen Kündi­gungs­schutzklage gab das Arbeitsgericht am 29. Juni 2023 statt, die von der Beklagten dagegen eingelegte Berufung hat das Landes­a­r­beits­gericht am 11. Juni 2024 zurückgewiesen.

Gekündigter erhielt während der Kündigungsfrist Jobangebote auf die er sich aber nicht bewarb

Nach Zugang der Kündigung meldete sich der Kläger Anfang April 2023 arbeitssuchend und erhielt von der Agentur für Arbeit erstmals Anfang Juli Vermitt­lungs­vor­schläge. Die Beklagte übersandte ihm hingegen schon im Mai und Juni 2023 insgesamt 43 von Jobportalen oder Unternehmen online gestellte Stellenangebote, die nach ihrer Einschätzung für den Kläger in Betracht gekommen wären. Auf sieben davon bewarb sich der Kläger, allerdings erst ab Ende Juni 2023. Nachdem die Beklagte dem Kläger für Juni 2023 keine Vergütung mehr zahlte, hat er diese mit der vorliegenden Klage geltend gemacht. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und eingewendet, der Kläger sei verpflichtet gewesen, sich während der Freistellung zeitnah auf die ihm überlassenen Stellenangebote zu bewerben. Weil er dies unterlassen habe, müsse er sich für Juni 2023 nach § 615 Satz 2 BGB fiktiven anderweitigen Verdienst in Höhe des bei der Beklagten bezogenen Gehalts anrechnen lassen.

Bundes­a­r­beits­gericht: Freigestellter Arbeitnehmer muss sich nicht fiktiv anderweitig erzielbaren Verdienst anrechnen lassen

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landes­a­r­beits­gericht ihr stattgegeben. Die dagegen erhobene Revision der Beklagten blieb vor dem Fünften Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts ohne Erfolg. Die Beklagte befand sich aufgrund der von ihr einseitig erklärten Freistellung des Klägers während der Kündigungsfrist im Annahmeverzug und schuldet dem Kläger nach § 615 Satz 1 BGB iVm. § 611 a Abs. 2 BGB die vereinbarte Vergütung für die gesamte Dauer der Kündigungsfrist. Nicht erzielten anderweitigen Verdienst muss sich der Kläger nicht nach § 615 Satz 2 BGB anrechnen lassen.

Kein Verstoß gegen Treu und Glauben

Der durch eine fiktive Anrechnung nicht erworbenen Verdienstes beim Arbeitnehmer eintretende Nachteil ist nur gerechtfertigt, wenn dieser wider Treu und Glauben (§ 242 BGB) untätig geblieben ist. Weil § 615 Satz 2 BGB eine Billig­keits­re­gelung enthält, kann der Umfang der Obliegenheit des Arbeitnehmers zu anderweitigem Erwerb nicht losgelöst von den Pflichten des Arbeitgebers beurteilt werden. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass ihr die Erfüllung des aus dem Arbeits­ver­hältnis resultierenden, auch während der Kündigungsfrist bestehenden Beschäf­ti­gungs­an­spruchs des Klägers unzumutbar gewesen wäre. Ausgehend hiervon bestand für ihn keine Verpflichtung, schon vor Ablauf der Kündigungsfrist zur finanziellen Entlastung der Beklagten ein anderweitiges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis einzugehen und daraus Verdienst zu erzielen.

BGH Urteil v. 12.02.2025

Die Firma wird geführt von Torsten Thiel und unsere Kanzlei besteht aus Fachanwälten für Arbeitsrecht und Mietrecht.

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