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Zusätzliche Bankgebühren durch "schweigende Zustimmung" sind gekippt – bahnbrechendes Urteil des BGH
Nach einer wegweisenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - im Sinne der Bankkunden - stehen die Kreditinstitute in Deutschland vor einem neuen Problem.
Es ist ein gängiges Prozedere im Bankenalltag, gerade durch die andauernde Niedrigzinsphase angetrieben, immer wieder neue Gebühren zu erheben. Um die Gebühren jedoch zu ändern, müssen die Banken in der Regel ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) anpassen. Diese Anpassung erfolgte bisher zumeist in Form einer einfachen Mitteilung durch die Bank. Lehnte der Kunde die Änderung nicht explizit ab, wurde dies als eine Zustimmung gesehen. Schweigen wurde somit als eine Zustimmung gewertet. Etwas, was es sonst höchstens bei Geschäftsleuten, keineswegs aber bei Verbrauchern gibt. Aufgrund einer Klages des Bundesverbandes der Verbraucherzentrale (VZBV) gegen die Postbank mussten sich die Richter in Karlsruhe nun damit befassen, ob eben dies -eine Änderung der AGBs- auch dann als akzeptiert gelten darf, wenn der Kunde darauf nicht reagiert. Zu dieser „Stillschweigenden Zustimmung“ war die Verbrauchervertretung in erster und zweiter Instanz am Landgericht und Oberlandesgericht in Köln gescheitert.
Der Bundesgerichtshof sah es jedoch anders und erklärte die „fingierte Zustimmung“ – wie der BGH es nennt- als ungültig. Als Begründung wurde vom Vorsitzenden Richter Jürgen Ellenberger genannt, dass die Formulierungen zu sehr zum Nachteil des Bankkunden ausgelegt und Schweigen im Rechtsverkehr als Zustimmung nicht möglich sei. Gegebene Ausnahmen sind im BGB genau geregelt.
Den Hinweis der Bank, wonach es im allgemeinen langfristig abgeschlossene Verträge seien, deren geänderte Geschäftsbedingungen und -umfeld -z.B. durch geändertes Kundenverhalten, neue Techniken wie Digitalisierung- Anpassungen notwendig machten, fand keine Berücksichtigung im Richterspruch.
Dieses Urteil ist insofern maßgeblich, als auch viele andere Kreditinstitute in Deutschland ähnliche weitreichende Änderungen in den AGB vorsahen oder bereits umgesetzt haben. Bankkunden können auf Basis des neuen Urteils zukünftig darauf bestehen, dass Sie einer ABG Änderung ausdrücklich zustimmen müssen. Vermutlich können Sie aber auch bereits berechnete Gebühren zurückfordern, die ohne Zustimmung der Änderungen erhoben worden bzw. nicht bei Kontoeröffnung in den AGBs aufgeführt waren und das rückwirkend bis ins Jahr 2018.
Maßgeblich dürfte aber hier im Detail erstmal die Veröffentlichung der Urteilsbegründung durch den Bundesgerichtshof sein.
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.04.2021, Az. XI ZR 26/20)
Deutsche Bank: Viele der Filialen sollen geschlossen werden – Entlassungen die Folge
Bedingt durch die Pandemie hat sich das Nutzerverhalten vieler Bankkunden deutlich stärker digitalisiert. Das ist die Begründung der Deutschen Bank, weshalb 97 von 497 Standorte geschlossen werden sollen. Auswahlkriterium war unter anderem, das der Weg zur nächsten Bankvertretung nicht zu weit ist, gerade im ländlichen Raum wichtig. So die Aussage im Handelsblatt von dem Leiter des Privatkundengeschäfts in Deutschland, Philipp Gossow. Somit fokussiert sich die Schließungswelle (um die 20% aller Filialen) primär auf die großen Städte und bundesweit gesehen vor allen Dingen auf das bevölkerungsreichste Bundesland NRW. Essen, Köln (jeweils 3), Düsseldorf ( 4) und das Ruhrgebiet (sogar 11) trifft es sicherlich besonders hart, war doch die Dichte an Niederlassungen hier recht hoch. Insgesamt sind es in Nordrhein-Westfalen 40 Filialen, die geschlossen werden. Damit reduziert es sich erstmal auf 400 Adressen bundesweit, was wohl auch längerfristig so bleiben soll.
Aber hinter jeder Filiale stecken entsprechend auch Mitarbeiter, in diesem Fall sind es sogar 450 Personen in Vollzeitstellen, die zum Ende des Jahres 2021 Ihre Tätigkeit verlieren. Dazu ist auch schon eine Einigung zu einem Interessenausgleich mit der Arbeitnehmerseite anvisiert, indem mit Hilfe von früherem Ruhestand, Altersteilzeit, aber auch Abfindungen Lösungen angeboten werden, „um die Mitarbeiter loszuwerden“. Ist damit schon das Ende der Fahnenstange der sozialverträglichen Einigungen erreicht? Sind noch weitere Ansprüche möglich wie Freistellung, Urlaubsabgeltung o.ä.? „Werde ich richtig bedacht und behandelt?“ ist die Frage, die sich jeder Mitarbeiter stellt, der von einer Kündigung betroffen ist. Die Prüfung der eigenen Rechte sollte erstmal im Vordergrund stehen.
Neben der Deutschen Bank ist zum Thema Filialschließungen auch bereits die Commerzbank in großem Stil aktiv geworden, hier waren es sogar 9000 Mitarbeiter und ca. 1/3 aller Niederlassungen. Sicherlich kann man davon ausgehen, dass auch bei anderen Kreditinstituten die Pandemie das Nutzerverhalten der Kunden stark in die Digitale Welt getrieben hat und somit weitere Finanzinstitute mit ähnlichen Maßnahmen früher oder später folgen werden.
Wenn auch Sie als Mitarbeiter der Deutschen Bank von dem Thema unmittelbar oder auch in Zukunft betroffen sind, biete ich Ihnen gern eine kostenlosen Erstberatung zu Ihrer rechtlichen Perspektive und Möglichkeiten an.
Die Firma wird geführt von Torsten Tiel und unsere Kanzlei besteht aus Fachanwälten für Arbeitsrecht.