Zusätzliche Bankgebühren durch "schweigende Zustimmung" sind gekippt – bahnbrechendes Urteil des BGH. Nach einer wegweisenden Rechtsprechung des Bundesgerichthofes - im Sinne der Bankkunden - stehen die Kreditinstitute in Deutschland vor einem neuen Problem.

Es ist ein gängiges Prozedere im Bankenalltag, gerade durch die andauernde Niedrigzinsphase angetrieben, immer wieder neue  Gebühren zu erheben. Um die Gebühren jedoch zu ändern, müssen die Banken in der Regel ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) anpassen. Diese Anpassung erfolgte bisher zumeist in Form einer einfachen Mitteilung durch die Bank. Lehnte der Kunde die Änderung nicht explizit ab, wurde dies als eine Zustimmung gesehen. Schweigen wurde somit als eine Zustimmung gewertet. Etwas, was es sonst höchstens bei Geschäftsleuten, keineswegs aber bei Verbrauchern gibt.

Aufgrund einer Klages des Bundesverbandes der Verbraucherzentrale (VZBV) gegen die Postbank mussten sich die Richter in Karlsruhe nun damit befassen, ob eben dies -eine Änderung der AGBs- auch dann als akzeptiert gelten darf, wenn der Kunde darauf nicht reagiert. Zu dieser „Stillschweigenden Zustimmung“ war die Verbrauchervertretung in erster und zweiter Instanz am Landgericht und Oberlandesgericht in Köln gescheitert.

Der Bundesgerichtshof sah es jedoch anders und erklärte die „fingierte Zustimmung“ – wie der BGH es nennt- als ungültig. Als Begründung wurde vom Vorsitzenden Richter Jürgen Ellenberger genannt, dass die Formulierungen zu sehr zum Nachteil des Bankkunden ausgelegt und Schweigen im Rechtsverkehr als Zustimmung nicht möglich sei. Gegebene Ausnahmen sind im BGB genau geregelt.

Den Hinweis der Bank, wonach es im allgemeinen langfristig abgeschlossene Verträge seien, deren geänderte Geschäftsbedingungen und -umfeld -z.B. durch geändertes Kundenverhalten, neue Techniken wie Digitalisierung- Anpassungen notwendig machten, fand keine Berücksichtigung im Richterspruch.

Dieses Urteil ist insofern maßgeblich, als auch viele andere Kreditinstitute in Deutschland ähnliche weitreichende Änderungen in den AGB vorsahen oder bereits umgesetzt haben.

Bankkunden können auf Basis des neuen Urteils zukünftig darauf bestehen, dass Sie einer ABG Änderung ausdrücklich zustimmen müssen. Vermutlich können Sie aber auch bereits berechnete Gebühren zurückfordern, die ohne Zustimmung der Änderungen erhoben worden bzw. nicht bei Kontoeröffnung in den AGBs aufgeführt waren und das rückwirkend bis ins Jahr 2018.

Maßgeblich dürfte aber hier im Detail erstmal die Veröffentlichung der Urteilsbegründung durch den Bundesgerichtshof sein.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.04.2021, Az. XI ZR 26/20)

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